Das Medientransparenzgesetz und seine Auswirkungen

Wie von Veronika Schmidt in ihrer Einladung zum letzten MQ Treffen in Aussicht gestellt, habe ich die Auswirkungen des neuen Medientransparenzgesetzes auf JournalistInnen recherchiert. Sehr kurz gesagt: Es gibt keine. Wobei es sich dabei – wie JuristInnen eilig hinzufügen – nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft handelt. Die entsprechenden Informationen habe ich in der Medienabteilung des Bundeskanzleramts und bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH (RTR) eingeholt.

Etwas detaillierter: Das Medientransparenzgesetz (im Bundesgesetzblatt finden sich der volle Titel wie der volle Wortlaut) lässt sich in zwei Abschnitte gliedern. Der erste Teil betrifft die „(a)udiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen“ von im weitesten Sinne öffentlichen Auftraggebern, die „ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen (haben)“ (§3a). Der wohl wichtigste Punkt dabei betrifft  „die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen“ (§3a/2/1.). Dafür (wie auch für alle anderen angeführten Vorgaben) ist laut Auskunft von JuristInnen des Bundeskanzleramts wie der RTR nicht der/die JournalistIn, sondern das entsprechende Medienunternehmen verantwortlich.

Punkt 2 betrifft die Veröffentlichung derartiger Aufträge an Medien durch die öffentlichen Auftraggeber. Dafür sind eben diese Auftraggeber zuständig, also nicht die JournalistInnen, die Beiträge für derartige Aufträge verfassen. Detaillierte informationen zu diesem Abschnitt finden sich in einer recht brauchbaren FAQ-Liste der RTR.

Sollte es detailliertere oder sehr individuelle Fragestellungen geben, empfehle ich Nachfragen bei den oben angeführten Stellen. Als weitere Quelle führe ich hier noch die Koordinaten eines auf Medienrecht spezialiserten Anwalts an: Mag. Wolfgang Kräutler, LL.M., Josefstädter Straße 25/21, 1080 Wien, Tel: 402 58 13, Fax:  402 58 13-20, E-Mail: office@advocare.at

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